Novelle im Verpackungsgesetz
Neue Registrierungspflichten für alle Verpackungen
- Transportverpackungen
- gewerbliche Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
- Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
- Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
- Mehrwegverpackungen und
- Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen