„27 Prozent von uns – #KeineWirtschaftOhneWir" ist der Titel der DIHK-Kampagne, die mit einer Logo-Kürzung um 27 Prozent deutlich macht, dass diese 27 Prozent der Erwerbstätigen in Deutschland einen Migrationshintergrund haben. Jeder kann mitmachen.
Nr. 1888
Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Novelle im Verpackungsgesetz

Neue Registrierungspflichten für alle Verpackungen

Verpackte Ware darf ab 1. Juli in Deutschland nicht mehr vertrieben werden, wenn der Hersteller der Registrierungspflicht nicht bis dahin nachgekommen ist. Die Registrierungspflicht gilt dann nicht mehr nur für Unternehmen, die systembeteiligungspflichtige Verpackungen für private Endverbraucher, die bei einem Dualen System angemeldet werden, abgeben, sondern künftig auch in Bezug auf nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Registrierungspflichtig ist dann auch, wer Verpackungen gemäß § 15 Absatz 1 VerpackG in Verkehr bringt, wie
  • Transportverpackungen
  • gewerbliche Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern als Abfall anfallen
  • Verkaufs- und Umverpackungen, für die wegen Systemunverträglichkeit nach § 7 Abs. 5 eine Systembeteiligung nicht möglich ist
  • Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter
  • Mehrwegverpackungen und
  • Einweggetränkeverpackungen, die der Pfandpflicht unterliegen
Am 4. Mai startete die ZSVR den neuen Registrierungsprozess im Register LUCID und Unternehmen können sich auch für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht unter www.verpackungsregister.org registrieren. Die Registrierungspflicht muss zum 1. Juli 2022 erfüllt sein.
Darüber hinaus sind Letztvertreiber als Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Serviceverpackungen (zum Beispiel To-Go-Becher, Brötchentüten, Pizzaschachteln, Blumenpapier, Geschenkverpackungen, Tragetaschen etc.) ebenfalls ab 1. Juli 2022 zusätzlich zu einer einmaligen Registrierung bei der ZSVR verpflichtet, auch wenn sie diese Pflicht gemäß § 7 Abs. 2 VerpackG an den Vorvertreiber (Verpackungshersteller) delegiert haben. Weiterhin gilt, dass sich Produzenten und Vertreiber von Serviceverpackungen ebenfalls im Register LUCID registrieren und weiteren Pflichten nachkommen, soweit Letztvertreiber von Serviceverpackungen die Erfüllung ihrer Pflichten auf sie delegiert haben.
Mit in Kraft treten des neuen VerpackG dürfen Betreiber elektronischer Marktplätze/Plattformen das Anbieten systembeteiligungspflichtiger Verpackungen zum Verkauf nur noch dann ermöglichen, wenn der Hersteller diese systembeteiligt hat und im Verpackungsregister LUCID registriert ist. Fulfillment-Dienstleister (Gesamtauftragsabwickler im E-Commerce) dürfen ihre Tätigkeiten nur gegenüber solchen Unternehmen erbringen, die ihrer Pflicht zur Registrierung im Verpackungsregister LUCID und ihrer Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind.

Weitere Informationen:

Innovation und Umwelt

Managementsysteme

Qualitätsmanagement

Der Geschäftserfolg eines Unternehmens liegt in der Zufriedenheit seiner Kunden, in der dauerhaften Gewinnerzielung, in niedrigen Kosten, einer engagierten Belegschaft etc. Das Qualitätsmanagementsystem ist das Führungsinstrument, welches sicherstellen soll, dass Kundenforderungen zuverlässig ermittelt und mit wirtschaftlichem Aufwand realisiert werden. Es hat sich zu einem grundlegenden Steuerungselement der Unternehmensführung entwickelt.
Zweck einer Zertifizierung ist es, das Vertrauen des Kunden zu erlangen. Ein dokumentiertes Qualitätsmanagementsystem entspricht mehr und mehr den Wünschen privater Auftraggeber, denen es ohnehin freisteht, von welchen Kriterien sie ihre Auftragserteilung abhängig machen. Als zusätzliches Auswahlkriterium bevorteilt es Lieferanten mit einem Qualitätsmanagementsystem gerade für den Fall, dass der Auftraggeber selbst ein entsprechendes System hat. In vielen Wirtschaftsbereichen stellen inzwischen Zertifikate die Zugangsberechtigung zu den nationalen und internationalen Märkten dar.
Ein gleichermaßen wichtiger Grund, der für eine Zertifizierung spricht, ist unternehmensintern zu sehen: Organisation ist für ein Unternehmen (über-) lebenswichtig. Deshalb wird ein Unternehmen im Regelfall vom Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems in seinem Betrieb profitieren. Das Qualitätsmanagementsystem wird durch die Mitarbeiter des Unternehmens getragen und dem Kunden als Unternehmensphilosophie vermittelt. Ziel der Qualitätspolitik ist es letztlich, die Leistungen zu optimieren, die Effizienz insgesamt zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit durch wirtschaftliche Maßnahmen zu stärken. Das Qualitätsmanagementsystem hilft bei der Vermeidung von Fehlern und trägt gleichzeitig zur Kostenreduzierung bei. Es lässt eigene Schwachstellen erkennen.
Unter Weitere Informationen finden Sie zwei Leitfäden des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Innovationsförderung

Digitalbonus Bayern

Mit dem Förderprogramm Digitalbonus will der Freistaat Bayern die kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen, sich für die Herausforderungen der digitalen Welt zu rüsten. Der Digitalbonus ermöglicht den Unternehmen, sich durch Hard- und Software zu digitalisieren und die IT-Sicherheit zu verbessern.
Einen Antrag stellen können kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte in Bayern. Dort muss die geförderte Maßnahme auch zum Einsatz kommen.
Die Laufzeit des Förderprogramms wurde bis zum 30.06.2024 verlängert.
Abfall- und Kreislaufwirtschaft

Elektro- und Elektronikaltgeräte

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) gilt für die meisten elektrisch oder elektronisch betriebenen Produkte. Es schreibt eine Registrierung der Hersteller bzw. Importeure dieser Geräte vor. Diese muss vor dem Markteintritt geschehen und bedarf diverser Vorbereitungen, insbesondere, sofern es sich um Produkte für private Haushalte handelt.
Seit 1. Mai 2019 gelten auch passive Endgeräte – also solche, die Strom lediglich durchleiten – als Elektro- oder Elektronikgeräte im Sinne ElektroG. Sie müssen deshalb vom Hersteller bei der Stiftung Elektroaltgeräte (ear) registriert werden.
Zu den passive Endgeräten zählen beispielsweise Verlängerungskabel, Unterputz-Lichtschalter, Steckdosen, Stromschienen, Schmelzsicherungen, Stecker, Adapter und Antennen. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Endgeräten und Bauteilen: Bloße Bauteile bleiben auch weiterhin vom Anwendungsbereich des ElektroG ausgenommen. Das heißt, dass zum Beispiel Kabel als Meterware, Aderendhülsen und ingkabelschuhe weiterhin nicht registrierungspflichtig sind.
Hersteller solcher passiver Geräte müssen rechtzeitig einen Registrierungsantrag bei der „stiftung ear“ stellen, so dass die Geräte bis spätestens 1. Mai registriert sind.
Hersteller, die sich nicht sicher sind, ob von ihnen vertriebene passive Geräte künftig unter den Anwendungsbereich des ElektroG fallen, können bei der ear einen gebührenpflichtigen Feststellungsantrag stellen.
Hintergrund ist eine europaweite Harmonisierung, um die EU-Richtlinie über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-Richtlinie) im Einklang mit den anderen EU-Staaten umzusetzen.