Nr. 1891
Regionales Übereinkommen

Neuerungen in der Pan-Euro-Med-Freihandelszone (Regionales Übereinkommen):

1. Ziel der Pan-Euro-Med-Zone (Regionales Übereinkommen)

Durch das sogenannte Regionale Übereinkommen ist ein zollfreier Handelsraum, die Pan-Euro-Med-Zone, mit einheitlichen Ursprungsregeln und einheitlicher Dokumentation für Ursprungswaren der beteiligten Länder entstanden. Diese Ursprungserzeugnisse können (in der Endphase der Pan-Euro-Med-Zone) in jedes beliebige andere Mitgliedsland zollfrei eingeführt werden. Außerdem kann der präferenzielle Ursprung auch durch Be- und Verarbeitungsvorgänge in mehreren beteiligten Ländern erworben werden (diagonale Kumulation). Das ist der entscheidende Unterschied zu normalen Handelsabkommen, bei denen Zollvorteile nur für Ursprungswaren der beiden an der jeweiligen Warenbewegung direkt beteiligten Länder möglich sind. Die Kumulationszone ist für Händler, aber auch für Unternehmen mit Produktionsstätten unter anderem im Mittelmeerraum oder den Balkanstaaten interessant, da sie die Anwendung der dort erworbenen Präferenzen auf alle Teilnehmerstaaten ausweitet.

2. Teilnehmende Länder

  • EFTA-Staaten (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein)
  • Türkei
  • Mittelmeeranrainer (Ägypten, Algerien, besetzte palästinensische Gebiete, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien)
  • Balkanstaaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien)
  • Färöer
  • Republik Moldau
  • Georgien
  • Ukraine

3. Voraussetzungen für die Gewährung des Zollvorteils

Es gibt im Wesentlichen zwei besondere Voraussetzungen für die Nutzung der Vorteile des Regionalen Übereinkommens:
  1. Die am Ursprungserwerb und am Handel beteiligten Staaten müssen dem Regionalen Übereinkommen beigetreten sein. Der jeweils aktuelle Stand wird durch eine Abkommensmatrix dokumentiert. Die Europäische Kommission gibt regelmäßig eine Matrix heraus, aus der sich der aktuelle Stand der Umsetzung ergibt. Die letzte Aktualisierung ist von Oktober 2021. Sie spiegelt den Stand der abgeschlossenen Abkommen zum 1. August 2021 wider.
  2. Falls die Zone tatsächlich nicht nur bilateral genutzt wird, muss dies besonders dokumentiert werden. Dies geschieht entweder durch einen ausgefüllten Kumulationsvermerk (Ursprungserklärung, Lieferantenerklärung) oder die Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED anstelle der EUR.1
Weiterführende Informationen auf der Webseite des Zolls.

Pan-Euro-Med Kumulator der IHK

Die IHK Region Stuttgart hat eine Anwendung entwickelt, mit deren Hilfe Unternehmen komfortabel ermitteln können, welche Länderkombinationen für die Kumulierung bzw. für den Handel in Frage kommen.
Beispiel 1: Sie fertigen ein Erzeugnis mit Vormaterialien aus der Schweiz oder Sie verkaufen eine Schweizer Ursprungsware. Frage: In welche Länder können Sie dieses Erzeugnis aus der EU heraus verkaufen und den Zollvorteil der Pan-Euro-Med-Zone nutzen?
Beispiel 2: Sie verkaufen ein Erzeugnis nach Marokko. Frage: Vormaterialien aus welchen Ländern können in das Erzeugnis einfließen, damit der Zollvorteil der Pan-Euro-Med-Zone genutzt werden kann?
Beide Anwendungsbeispiele können Sie über den Pan-Euro-Med Kumulator der IHK ermitteln.
Wie ist der Pan-Euro-Med Kumulator anzuwenden?
  1. Sie öffnen die Anwendung.
  2. Sie wählen das gesuchte Land und klicken in die rechte Zeile „Diagonale Kumulationsmöglichkeiten”.
  3. Rechts erscheint das Pfeilsymbol für ein Drop-Down-Menü.
  4. Sie klicken auf das Pfeilsymbol „Drop-Down-Menü” und es öffnet sich ein Fenster, das alle möglichen Länder für die Kumulierung anzeigt.

4. Reform des Regionalen Übereinkommens

Zum 1. September 2021 wurde das Regionale Übereinkommen reformiert. In der Vergangenheit wurde besonders die diagonale Kumulation sehr zurückhaltend und nur von bestimmten Branchen (Textil/Bekleidung) genutzt. Für die mangelnde Akzeptanz gibt es mehrere Gründe:
  • Die Matrix der teilnehmenden Länder ist lückenhaft, damit ist die Anwendbarkeit des Regionalen Übereinkommens eingeschränkt.
  • Die Nachweis- und Dokumentationsanforderungen decken sich nicht mit denen anderer Abkommen (Stichwort Kumulationsvermerk, EUR-MED)
  • Die Ursprungsregeln sind streng, die einzuhaltenden Rahmenbedingungen schwierig.

4.1 Erleichterte Ursprungsregeln

Die reformierten Ursprungsregeln umfassen folgende Punkte:
  • Modernisierte und deutlich reduzierte Listenregeln. Auffällig sind höhere Anteile an Vormaterialien ohne Präferenzursprung. Geschätzt sind 95 Prozent aller Ursprungsregeln leichter geworden oder gleich geblieben.

    Für Spezialisten:
  • Volle Kumulation ist möglich. Das bedeutet, dass auch einzelne Fertigungsschritte, die selbst noch keinen präferenziellen Ursprung begründen, angerechnet werden können.
  • Für fast alle Branchen: Erleichterungen bei Toleranzen, Territorialität, buchmäßiger Trennung. Kein Drawback-Verbot.
  • Endlich: Berechnung mit Durchschnittspreisen möglich, Aufweichung des Identitätsprinzips.
  • EUR-MED und Kumulationsvermerk entfallen.
Die neuen Regeln werden schrittweise in das Warenursprungs- und Präferenzportal des Zolls eingearbeitet. Unter „Jordanien” lassen sich bereits die bisherigen und die neuen Regelungen beispielhaft auswählen, die für die gesamte Zone schrittweise gelten. 
Nebenbemerkung: Die Ursprungsregeln für Länder außerhalb des Regionalen Übereinkommens ändern sich nicht.

4.2. Beteiligte Länder und Übergangsregelungen („Transitional Rules”)

Leider wollen die Maghreb-Staaten Algerien, Marokko und Tunesien im Moment (noch) nicht am reformierten Regionalen Übereinkommen teilnehmen. Alle anderen Staaten haben dennoch beschlossen, dass sie die neuen Regeln seit 1. September 2021 optional anwenden können. Während der Übergangszeit können sowohl die bisherigen Regeln als auch die neuen Regeln angewendet werden. Gemischt werden darf natürlich nicht. Das Ende der Übergangszeit ist nicht definiert.
Die neuen Übergangsregeln, die „Transitional Rules”, können in der EU und in folgenden Staaten (Stand 23. November 2021) angewendet werden:
  • Albanien
  • besetzte palästinensische Gebiete
  • Färöer
  • Georgien
  • Island
  • Jordanien
  • Liechtenstein
  • Nordmazedonien
  • Norwegen
  • Schweiz
Die aktuelle Übersicht ist auf der Internetseite der Generaldirektion TAXUD zu finden. Die weiteren Staaten werden folgen, zunächst mit Ausnahme der Maghreb-Staaten. Der Schweizer Zoll hat eine aktuelle Matrix der Teilnehmer des alten und neuen Regionalübereinkommens veröffentlicht.

4.3. Keine Durchlässigkeit, getrennte Dokumentation

Wenn die Ursprungsermittlung auf Basis der „Transitional Rules” erfolgt, ist das durchgängig zu dokumentieren. Das bedeutet, dass der Begriff „Transitional Rules” auf allen Nachweisen verwendet werden muss: auf Lieferantenerklärungen, Ursprungserklärungen und auf der EUR.1
Zwischen der Ursprungsermittlung und der Ursprungsdokumentation nach den bisherigen Regelungen und den„Transitional Rules” gibt es keine Durchlässigkeit (Permeabilität). Das hat gravierende Folgen: Findet die Ursprungsermittlung nach neuen Regeln statt und sind hierfür Lieferantenerklärungen (Nachweis Vormaterial mit Ursprunseigenschaft!) erforderlich, müssen diese ebenfalls den Vermerk „Transitional Rules” enthalten. Das ist erforderlich, obwohl die bisherigen Regeln fast immer strenger sind als die „Transitional Rules” und man folglich davon ausgehen könnte, dass diese (fast) automatisch erfüllt sind.
Wird der Ursprung nach den neuen Übergangsregelungen ermittelt, so ist dies auf den Präferenznachweisen und Lieferantenerklärungen mit dem Hinweis „Transitional Rules” zu vermerken. Erfüllt eine Ware beide Regeln, so kann das auf dem Dokument ebenfalls angegeben werden. Werden die bisherigen Regeln angewendet, ist kein Vermerk erforderlich.
Fallbeispiele:
Eine Warensendung in die Schweiz enthält präferenzberechtigte Ware nach bisherigen Regeln und nach den Transitional Rules: Zwei Ursprungserklärungen, einmal mit der Ergänzung „Transitional Rules”. Und natürlich eine positionsgenaue Zuordnung, für welche Ware was gilt.
Eine Langzeit-Lieferantenerklärung soll nachweisen, dass die Ware beide Regelungen erfüllt: Das jeweilige Land oder die gesamten Pan-Euro-Med-Teilnehmerstaaten – ohne die Maghreb-Staaten – wird sinngemäß mit dem Vermerk: „Regionales Übereinkommen und transitional rules/Übergangsregeln (ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit)”versehen; Das ist die vereinfachte zusammengefasste Version.
Einen Leitfaden hat TAXUD als pdf-Download „Guidance on transitional PEM rules” in englischer Sprache publiziert. Weitere Informationen hat der deutsche Zoll veröffentlicht.

5. Fazit

Grundsätzlich:

Die neuen Regeln gelten nur für die teilnehmenden Staaten. Wenn der präferenzielle Ursprung für alle EU-Abkommensstaaten ermittelt werden soll, wie das bei der Erstellung von Lieferantenerklärungen der Fall ist, müssen weiterhin die strengsten Regeln zugrunde gelegt werden. Alternativ wird die Präferenz nach den einfacheren „Transitional Rules” ermittelt, aber auf der Lieferantenerklärung auch nur die entsprechenden Anwenderstaaten genannt. 

Positiv:

Die neuen Ursprungsregelungen sind gelungen. Zahlreiche Vereinfachungen erleichtern die Ermittlung und auch die Dokumentation des präferenziellen Ursprungs. In einigen Fällen werden keine Vornachweise (Lieferantenerklärungen) mehr erforderlich sein. In anderen Fällen kann es sein, dass der präferenzielle Ursprung erstmals erreicht wird. Unternehmen, bei denen das der Fall ist, werden mit der Nutzung der „Transitional Rules” beginnen.

Negativ:

Durch die fehlende Durchlässigkeit der Nachweise entsteht ein mindestens doppelter Aufwand. Das ist sehr ärgerlich und wird dafür sorgen, dass die Nutzung des reformierten Regionalen Übereinkommens wohl nicht deutlich zunehmen wird – zumindest nicht kurzfristig. Die meisten Unternehmen werden auch für 2022 Lieferantenerklärungen ohne Vermerk und damit nach den bisherigen Regeln erstellen.
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Ursula Feigel
Ursula Feigel
Bereichsleiterin
Schwerpunkte: Außenwirtschaftsberatung, Förderprogramme, Messen
Bescheinigungswesen

Carnet A.T.A.

1. Was heißt Carnet A.T.A.?

Das Carnet A.T.A. ist ein internationales Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr und Ausfuhr von Waren.
Falls Sie Waren nicht auf Dauer exportieren, sondern nur vorübergehend aus dem gemeinsamen Zollgebiet der Europäischen Union ausführen möchten, müssen Sie der Zollverwaltung des jeweiligen Einfuhr- beziehungsweise Durchfuhrlandes eine Sicherheit dafür bieten, dass Sie die Einfuhrabgaben zahlen, wenn Sie die eingeführten Waren doch nicht wieder komplett innerhalb der vorgegebenen Fristen ausführen.
Diese Sicherheit können Sie durch ein Carnet A.T.A. leisten.
Carnet ist französisch und bedeutet „Heft“, A.T.A. steht für „vorübergehende Verwendung“. Ein Carnet A.T.A. ist also frei übersetzt ein Zollpassierscheinheft für die vorübergehende Einfuhr von Waren - quasi ein Reisepass für Waren.
Die Rechtsgrundlage bildet das internationale „Zollübereinkommen über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren" vom 6. Dezember 1961.
In jedem Anwederstaat des Übereinkommens/der Konvention ist ein Zollbürge benannt. Der deutsche Zollbürge ist der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK). Er hat sich bei der Euer Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA, Hamburg, gegen Ausfälle versichert und garantiert damit gegenüber allen anderen Gleidern der Zollbürgenkette für finanzielle Schäden aufzukommen, die aus in Deutschland ausgegebenen Carnets entstehen.
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2. Wer erhält ein Carnet A.T.A.?

Die Ausgabe kann für alle Firmen und natürlichen Personen erfolgen, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Bezirk der IHK Aschaffenburg haben.

3. Welche Vorteile bietet das Carnet A.T.A.?

  • Sie müssen nicht - möglicherweise hohe - Bargeldbeträge mitführen, in ausländische Währung umtauschen und an der Grenze hinterlegen. Sie vermeiden dadurch Bankspesen, Kurs- und Zinsverluste.
  • Sie können das Carnet während der Gültigkeitsdauer von einem Jahr, beliebig oft benutzen.
  • Es sind keine weiteren Ausfuhr-/Einfuhrdokumente erforderlich.
  • Die Abfertigung beim Zoll ist wesentlich schneller.
    Kurzum: Sie sparen Zeit und Geld!
Achtung: Das Carnet-Verfahren befreit nicht von der Ausfuhrgenehmigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)!

4. In welchen Ländern kann ein Carnet A.T.A. verwendet werden?

Das Carnet ist in mehr als 70 Ländern (mit Staaten der Europäischen Union) möglich. Die dem Verfahren angeschlossenen Länder sind auf dem grünen Deckblatt aufgeführt. Auch im Exportnachschlagewerk „Konsulats- und Mustervorschriften (K und M)” finden Sie unter der Rubrik „Wichtige allgemeine Hinweise” eine Übersicht der Staaten, die dem Verfahren beigetreten sind, oder direkt unter einem Land.
Für Reisen innerhalb des gemeinsamen Zollgebiets, der jetzt 28 Staaten umfassenden Europäischen Union, benötigen Sie kein Carnet.
Ausnahmen hiervon bilden Einfuhren in folgende Länder und Gebiete:
  • Kanarische Inseln (Teneriffa, Fuerteventura, Gran Canaria, Lanzarote, La Palma, La Gomera und El Hierro)
  • Ceuta und Melilla
  • Französische Départements (Martinique, Guadeloupe, Französisch Guayana und Réunion)
Für Reisen in die Republik China (Taiwan) erhalten Sie bei Ihrer IHK ein spezielles Zollpapier, das Carnet C.P.D.

5. Für welche Waren kann ein Carnet A.T.A. ausgestellt werden?

Die Verwendung von Carnet ist nur auf bestimmte Waren und Gegenstände oder für bestimmte Zwecke festgelegt.
  • Berufsausrüstung
  • Warenmuster
  • Ausstellungen und Messen
Daneben gibt es weitere nationale und internationale Verwendungen. Nähere Auskünfte zu allen Abkommen und zu einzelnen länderspezifischen Besonderheiten erhalten Sie bei ihrer IHK.
Die Waren müssen, zollrechtlich gesehen, Unionswaren sein. Das heißt, sie müssen entweder vollständig in der Europäischen Union gewonnen oder hergestellt worden sein oder nach der Einfuhr aus einem Drittland zum zollrechtlichen freien Verkehr zugelassen und damit verzollt und versteuert worden sein.
Bitte beachten Sie:
Das Carnet kann nicht ausgestellt werden für
  • Verbrauchsmaterialien zum Beispiel wie Kabelbinder, Lebensmittel, Verbandsmaterial,
  • Waren aus Leih-, Miet- und Leasingverträgen,
  • Waren, die im Ausland gegen Entgelt vermietet werden,
  • Waren, die im Ausland verändert werden sollen (zum Beispiel Veredelung, Reparatur),
  • Waren, die im Ausland verbleiben sollen.
Ergibt sich erst nach der Ausfuhr der Waren, dass sie im Ausland bleiben sollen, muss dies der nächsten ausländischen Zollbehörde unter Vorlage des Carnets gemeldet werden. Die Waren müssen nachträglich verzollt werden. Für die Verzollung sind die landesspezifischen Exportdokumente sowie eine Ausfuhranmeldung auszustellen. Die Verzollung muss im Carnet eingetragen werden, um das Carnetverfahren förmlich zu beenden.

6. Wie hoch darf der Warenwert sein?

Im Grunde gibt es keine Begrenzungen hinsichtlich der Höhe des Wertes. Doch gibt es auch hier Besonderheiten. Carnets dürfen nicht über unbegrenzte Werte ausgestellt werden, hier sind die Industrie- und Handelskammern (IHKs) an die Vorgaben der Versicherung gebunden. Es existieren so genannte Selbstprüfungsgrenzen, in deren Rahmen die IHKs für gewerberechtlich gemeldete und/oder im Handelsregister eingetragene Firmen das Dokument ausstellen dürfen. Bitte setzen Sie sich mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.
Wenn auch Sie in Zukunft planen, Waren temporär (vorübergehend) in ein Drittland einzuführen und wollen erfahren, ob hierfür die Teilnahme am Carnet-Verfahren möglich ist, dann setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrer zuständigen IHK in Verbindung.

7. Voraussetzungen

Für die Bescheinigung von Außenhandelsdokumenten durch die IHK Aschaffenburg sind bestimmte Voraussetzungen notwendig. Hierzu stehen folgende Formulare zur Verfügung:
Diese Dokumente benötigt die IHK Aschaffenburg spätestens am Tag der ersten Ausstellung eines Carnets im Original zurück.
Hinweis zur rechtsverbindlichen Unterschrift:
Die Formulare unter „Voraussetzungen” müssen rechtsverbindlich unterschrieben sein. Eine rechtsverbindliche Unterschrift kann der/die Geschäftsführer/in oder Prokurist/in leisten.

8. Informationen und Vollmacht für Reisende und Speditionen

Die Personen, die mit der Ware reist und die Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr beim Zoll anmeldet, kann im Feld B bevollmächtigt werden. Komfortabler ist die Nutzung einer Vollmacht. Im Feld B steht dann nur der Verweis auf diese Vollmacht („siehe Vollmacht/authority”), die Person beziehungsweise die Personen werden dann in der Vollmacht aufgelistet. Hier können auch zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit Ergänzungen vorgenommen werden, wogegen im Carnet nach Ausstellung durch die IHK beziehungsweise der Nämlichkeitssicherung durch den Zoll nichts mehr geändert werden darf. Auch Speditionen können auf diesem Formular bevollmächtigt werden (der Fahrer sollte ergänzt werden, sobald dieser bekannt ist).

9. Ausfüllhinweise und Ausfüllmasken

Um Ware vorübergehend in die Vertragsstaaten des Carnet-Abkommens verbringen zu können, benötigen Sie ein mehrfarbiges Originaldokument in Papierform, das Sie über Ihre IHK oder über Formularverlage beziehen können.
Um die Formulare ordnungsgemäß ausfüllen zu können, finden Sie untenstehend pdf-Vorlagen.  Mit diesen Dateien können Sie die Formulare ausfüllen, ausdrucken und speichern. Gerne können Sie diese auch vorab zur Prüfung an uns schicken.
Handschriftlich ausgefüllte Carnets können vom Zoll abgelehnt werden.
Die Ausfüllmasken funktionieren leider nicht mit Apple-Computern.
Die ausgefüllten Vordrucke müssen dann zunächst der IHK zur Genehmigung vorgelegt werden. Das Carnet und die darin aufgeführten Waren müssen dann dem nächsten Binnenzollamt vorgeführt werden. Das Zollamt unterzieht die Waren der Beschau und sichert die Nämlichkeit und vermerkt das Geschehene im Carnet.
Bitte lesen Sie sich, bevor Sie mit dem Ausfüllen beginnen, die jeweiligen Erläuterungen zu den einzelen Dateien durch. Diese beantworten Ihnen vielleicht schon vorab Fragen zum Ausfüllen oder drucken.

10. Rückgabe eines Carnet A.T.A.

Carnets haben eine Gültigkeitsdauer von einem Jahr.
Die Carnets sind der IHK unaufgefordert, sobald sie nicht mehr benötigt werden – spätestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer, zurückzugeben.
Die ordnungsmäßige und fristgerechte Rückgabe der abgelaufenen Carnets wird von der IHK überwacht.
Bei offensichtlich nicht ordnungsgemäß erledigten Carnets oder anderen Unregelmäßigkeiten bitte sofortige Rückgabe an die IHK.
Wird ein Carnet nicht ordnungsgemäß oder fristgerecht erledigt zurückgegeben, übergibt die IHK den Vorgang sofort der Euler Hermes Deutschland Niederlassung der Euler Hermes SA zur weiteren Bearbeitung.
Förderprogramme

Fit für Auslandsmärkte – Go International

Das Förderprogramm Go International ist wieder gestartet. Anträge sind seit dem 13. März 2024 möglich.
Mit einer Hilfe zur Selbsthilfe - dem Förderprogramm Go International - sollen Unternehmen dabei unterstützt werden, sich den Herausforderungen und Chancen der Globalisierung zu stellen.
Das Projekt der bayerischen Industrie- und Handelskammern (IHK) sowie den Handwerkskammern fördern damit die Internationalisierungs-Strategie von KMUs. Unternehmen, die ihre Chance auf Auslandsmärkten ergreifen wollen, erhalten hierzu eine Finanzierung aus Mitteln des Freistaates Bayern und des EFRE-Förderprogramms der Europäischen Union. Verwaltet wird das Projekt von der BIHK Service GmbH – Außenwirtschaftszentrum Bayern.
Alle Informationen und relevante Unterlagen finden Sie beim Außenwirtschaftsportal Bayern.