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Nr. 1894

Versicherungsberater nach § 34d Absatz 2 GewO

Erlaubnis- und Registrierungspflicht

Der Versicherungsberater berät Dritte rechtlich bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall. Weiterhin vertritt er Dritte gegenüber dem Versicherungsunternehmen außergerichtlich. Er darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen und keine Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens in Zusammenhang mit der Beratung annehmen.
Versicherungsberater, die gewerbsmäßig tätig sind, benötigen nach § 34d Absatz 2 GewO (vormals § 34e GewO) eine gewerberechtliche Erlaubnis.  GewO). Zudem besteht eine Registrierungspflicht für Versicherungsberater im Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 GewO unverzüglich nach Tätigkeitsaufnahme.

Weiterbildungsverpflichtung

Versicherungsberater und ihre unmittelbar bei der Vermittlung mitwirkenden Angestellten müssen sich in einem Umfang von 15 Zeitstunden je Kalenderjahr weiterbilden (§ 34d Abs. 9 Satz 2 GewO i. V. mit § 7 VersVermV). Unmittelbar mitwirkende Beschäftigte sind grundsätzlich alle Mitarbeiter, die nicht nur vor Ort die Kunden betreuen, sondern auch die Mitarbeiter, die vom Büro/von zu Hause aus elektronisch oder telefonisch nicht nur eigenverantwortlich, sondern auch unterstützend dem Gewerbetreibenden zuarbeiten und den Kunden unmittelbar beraten. Nicht unter die Weiterbildungspflicht fallen Beschäftigte mit administrativen oder kundenfremden Tätigkeiten (z. B. Versenden von Vertragsformularen oder Informationsmaterial, Buchhaltung, Überwachung von Prämien). Die Einhaltung der Weiterbildungsverpflichtung von gebundenen Versicherungsvermittlern ist vom jeweils haftenden Versicherungsunternehmen sicherzustellen.  
Mögliche Formen der Weiterbildung sind z. B.:
  • Präsenzveranstaltung
  • begleitetes Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle
  • betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden

Inhalt und Qualität der Weiterbildung

Der Inhalt der Weiterbildung muss sich an Anlage 1 der VersVermV (mehr unter „Weitere Informationen”) orientieren. Die Themen entsprechen dem Inhalt der Sachkundeprüfung.
Die Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung sind in Anlage 3 der VersVermV aufgelistet (mehr unter „Weitere Informationen”).

Delegation der Weiterbildung

Die Weiterbildung kann vom Gewerbetreibenden auf einen Angestellten delegiert werden, wenn diesem die Aufsicht über eine angemessene Zahl an Mitarbeitern obliegt (Verhältnis 1:50), die direkt mit der Vermittlung und Beratung nach § 34d GewO betraut sind und der den Gewerbetreibenden vertreten darf.
Nicht möglich ist die Delegation, wenn der Erlaubnisinhaber eine natürliche Personen ist, welche selbst Versicherungen vermittelt oder über Versicherungen berät oder in der Leitung des Gewerbetriebs für diese Tätigkeiten verantwortlich ist.

Dokumentation der Weiterbildung

Nachweise und Unterlagen der Weiterbildung sind fünf Jahre (ab dem Ende des Kalenderjahres der Teilnahme) auf einem dauerhaften Datenträger in den Geschäftsräumen aufzubewahren. 

Überwachung durch die IHK

Die Abgabe einer Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung des Gewerbetreibenden und seiner Beschäftigten erfolgt erst nach Aufforderung der IHK gemäß Anlage 4 der VersVermV (mehr unter „Weitere Informationen”).

Verstöße

Verstöße gegen die Weiterbildungsverpflichtung stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld bis zu 3.000 € geahndet werden (§ 144 Absatz 4 GewO).

Reisekostenrecht

Reisekosten sind Aufwendungen, die bei beruflich oder betrieblich bedingten Reisen anfallen und gegebenenfalls steuerlich behandelt werden müssen.
Seit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts beinhaltet das Gesetz eine Definition der „ersten Tätigkeitsstätte“ (bisher: regelmäßige Arbeitsstätte). Fahrten zwischen dieser und der Wohnung werden mit der Entfernungspauschale abgegolten, alle weiteren Fahrten zu anderen Tätigkeitsorten können mit 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer als Reisekosten erstattet werden. Maßgeblich für die Bestimmung ist die Zuordnung durch den Arbeitgeber. Dieser kann auch bestimmen, dass ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte besitzt. Nur wenn keine arbeitgeberseitige Zuordnung vorliegt, kommen quantitative Elemente für die Bestimmung per Gesetz in Betracht. Soweit keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, entfällt auch die Versteuerung des Dienstwagens nach der 0,03 Prozent-Regelung. Befristete Zuordnungen gelten bis zu einer Dauer von maximal 48 Monaten als Auswärtstätigkeiten.